Satzung des Heimatvereins Ortsring Oestrich e.V.

§1 Name und Sitz der Vereinigung

Die Ortsvereine Oestrich schließen sich hiermit zu einer Vereinigung zusammen.

Die Vereinigung führt den Namen: Heimatverein Ortsring Oestrich e.V.

und hat seinen Sitz in Iserlohn-Oestrich. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§2 Zweck der Vereinigung

Zweck der Vereinigung ist, alle Gemeinsamkeiten der Oestricher Ortsvereine zu fördern; insbesondere die Heimat- und Brauchtumspflege; ferner die Zusammenarbeit und Terminplanung der Mitglieder zu koordinieren. Die Vereinigung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zudem ist der Verein selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§3 Mitgliedschaft

Mitglieder können alle in Oestrich bestehenden –möglichst eingetragene- Vereine und Körperschaften des öffentlichen Rechts sein. Es können auch Einzelpersonen zur Unterstützung des Vorstandes mitwirken, die nicht zu dem oben genannten Personenkreis gehören. Die Mitgliedschaft kann auf Antrag und durch Beschluss der Ortsversammlung erworben werden. Die Mitgliedschaft endet bei Auflösung eines Mitgliedes, oder ein Mitglied kann seinen Austritt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand kundtun. Die Austrittserklärung muss mindestens 3 Monate vor Ende des Geschäftsjahres vorliegen. Handelt ein Mitglied den Zielsetzungen des Ortsrings zuwider oder verstößt es gegen die Satzung, so kann es auf Vorschlag des Vorstandes und durch Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden. Über einen möglichen Einspruch seitens des ausgeschlossenen Mitgliedes entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

Mitgliedsbeiträge werden nicht erhoben.

 

§4 Organe der Vereinigung

Organe der Vereinigung sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

 

§5 Vorstand

Der Vorstand im Sinne § 26 BGB besteht aus:

a) Vorsitzenden

b) Stellvertretendem Vorsitzenden

c) Schriftführer

d) Kassierer

Vertretungsberechtigt sind stets zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam in Finanzierungsangelegenheiten sind davon abweichend der Vorsitzende und der/die Kassierer/in einzelvertretungsberechtigt.

e) Beisitzer

f) stellvertretender Schriftführer

g) stellvertretender Kassierer

Vorstandsmitglieder e),f) und g) gehören nicht zum geschäftsführenden Vorstand.

 

§6 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Vereinigung.

Die Tagesordnungspunkte der Mitgliederversammlung müssen umfassen:

1. Verlesen der Jahresberichte nach Wahl des Protokollführers.

2. Kassenbericht

3. Bericht der Kassenprüfer

4. Wahl des Versammlungsleiter

5. Entlastung des Vorstandes

6. Neuwahl des Vorstandes

7. Neuwahl der Kassenprüfer

8. Festlegung der Mitgliederumlage

Die Mitgliederversammlung soll spätestens bis zum 28.02. des neuen Jahres vom Ortsring-Vorsitzenden einberufen werden. Die Einberufung erfolgt in schriftlicher Form mindestens 3 Wochen vor dem Versammlungstermin.

Der Ortsring-Vorsitzende oder sein Stellvertreter gibt in dieser Einladung den Versammlungsort, die Zeit und die Tagesordnung bekannt. Anträge an die Mitgliederversammlung sind so rechtzeitig schriftlich einzureichen, dass sie spätestens 10 Tage vor der Versammlung in den Händen des Vorsitzenden sind. Die Ortsringversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenenthaltungen zählen bei der Abstimmung nicht mit.

Satzungsänderungen müssen mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches vom Ortsring-Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Bei Neuwahlen ist ein Versammlungsleiter zu wählen, der vor Beginn der Entlastung des Vorstandes ernannt sein muss. Er leitet die Mitgliederversammlung uns Entlastung bis die Neuwahl der Ortsring-Vorstandsmitglieder erfolgt ist. Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Er führt sein Amt bis zur Neu- oder Wiederwahl.

 

§7 Vermögen

Das Vermögen des Ortsringes wird vom Ortsring-Vorsitzenden und dem Kassierer verwaltet. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

§8 Aufgaben und Rechte des Vorstandes

1.Ortsring-Vorsitzender:
Der Vorsitzende hat die Aufgabe, die Mitgliederversammlung und die Ortsringsitzungen einzuberufen, sie zu leiten, Anträge entgegenzunehmen und Beschlüsse umzusetzen. Er hat für das Wohl der Ortsteil zu sorgen und den Ortsring bei öffentlichen Anlässen zu vertreten. Er kann einzelne Mitglieder zur Ordnung rufen und wenn erforderlich, diese von der Versammlung und den Sitzungen ausschließen. Er hat das Recht, die ordnungsgemäße Kassenführung laufend zu überprüfen. Eine Vollmacht für den 2. Vorsitzenden zur Vertretung des 1. Vorsitzenden ist in notwendigen Fällen erlaubt.

2. Kassierer/in:
Der / die Kassierer/in verwaltet das Vermögen des Ortsrings. Er hat in Zusammenarbeit mit dem Vorsitzenden die Finanzangelegenheiten zu führen. Im Außenverhältnis sind Kassierer/in und Vorsitzender einzelvertretungsberechtigt.

3. Schriftführer:
Der Schriftführer übernimmt den Schriftwechsel und fertigt Protokolle der Mitgliederversammlung sowie der Ortsring-Sitzungen an.

§9 Auflösung des Heimatvereins Ortsring-Oestrich

Die Auflösung kann nur in einer besonders zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens ¾ der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Alle anwesenden Mitglieder haben das von dieser Sitzung angefertigte Protokoll zu unterzeichnen.

In Falle der Auflösung der Vereinigung wird nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten das verbleibende Vermögen zu gleichen Teilen auf die katholischen und evangelischen Kindergärten in Oestrich verteilt, ausgezahlt und somit für gemeinnützige bzw. kirchliche Zwecke verwendet.

Durch die Mitgliederversammlung am 06.11.2009 und deren Beschluss wird diese Satzung für alle Mitglieder rechtsgültig.

Der Vorstand erhält den Antrag, die Satzungsänderung beim Amtsgericht zu veranlassen.

Iserlohn-Oestrich, den 26.07.2016

 

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